Entschädigungsleistungen im Falle eines Tätigkeitsverbots

Patienten, die auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als "Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern" durch die zuständige Landesbehörde Verboten in der Ausübung ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen werden und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, können Entschädigung erhalten (§ 56 Abs. 1 IfSG). Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Als Verdienstausfall gilt das Arbeitsentgelt, das dem Patienten bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit nach Abzug der Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung oder entsprechenden Aufwendungen zur sozialen Sicherung in angemessenen Umfang zusteht (Netto-Arbeitsentgelt). Der Betrag erhöht sich ggf. um das Kurzarbeitergeld und um das Zuschuss-Wintergeld, auf das der Patient Anspruch hätte, wenn er nicht durch das behördliche Verbot an der Arbeitsleistung verhindert wäre. Etwaige dem Patienten verbleibenden Leistungen des Arbeitgebers sind von der Entschädigungszahlung in Abzug zu bringen.
Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebten Woche an wird sie in Höhe des nach den einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches zu berechnenden Krankengeldes gewährt. Verpflichtet zur Zahlung der Entschädigung ist das Bundesland, in dem das Tätigkeitsverbot erlassen worden ist. Das entschädigungspflichtige Land trägt außerdem die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung sowie ggf. zur Kranken- und Sozialversicherung. Über den folgenden Link erhalten Sie durch Eingabe der Ihrer Postleitzahl Namen und Anschrift des für Sie örtlich zuständigen Gesundheitsamtes (Gesundheitsämter in Deutschland).