Berufseinschränkung oder -unfähigkeit wegen einer
Hepatitis B oder C

Soweit ein Patient durch eine Hepatitis B oder C-Erkrankung oder aber durch die Heilbehandlung der entsprechenden Erkrankung (zeitweise oder fortwährend) arbeitsunfähig oder in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird, bestehen die gesetzlichen und tarifvertraglichen Ansprüche zunächst auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle (gegen den Arbeitgeber) sowie nach Ablauf der (in der Regel sechswöchigen) Lohnfortzahlungsperiode auf Krankengeld (gegen den Krankenversicherer). Effektiv beträgt das Netto-Krankengeld rund 75 Prozent (abhängig von der generellen Beitragspflicht und dem Zusatzbeitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung) des regelmäßigen Nettoverdienstes. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld wird das Krankengeld in Höhe des Leistungsbetrags des Arbeitslosengeldes gewährt.