Berufliches Tätigkeitsverbot

Tätigkeitsverbot bei Hepatitis B oder C?

Für Patienten, die an einer Virushepatitis B oder C erkrankt oder dessen verdächtigt sind, besteht kein gesetzliches Berufs- oder Tätigkeitsverbot. Das zuständige Gesundheitsamt kann allerdings „Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen“. Dies gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht (§ 31 IfSG). Folglich können nicht nur Patienten, für die eine Virushepatitis-Diagnose beziehungsweise –Verdachtsdiagnose gestellt wurde und die bestimmten, übertragungskritischen Tätigkeiten nachgehen (z.B. bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel), einem Tätigkeitsverbot unterworfen werden. Auch nach gegenwärtigem Erkenntnisstand als ausgeheilt zu betrachende Hepatitis C-Patienten (sustained virological responder) könnten daher bei Vorliegen einer besonders übertragungsgefährdeten Tätigkeit ggf. einem Tätigkeitsverbot unterworfen werden. Zu den möglicherweise verbotsfähigen Tätigkeiten im Falle einer Hepatitis B oder C gehören z.B. die nachfolgenden Tätigkeiten:

  • Tätigkeiten in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zu Gemeinschaftsverpflegung;

  • Tätigkeiten beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der nachfolgenden Lebensmittel, wenn die erkrankte Person dabei mit diesen in Berührung kommt: Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus, Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus, Eiprodukte, Säuglings- und Kleinkindernahrung, Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse, Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage, Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen;

  • Tätigkeiten in Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, vergleichbare Behandlungs-, Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber, Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten, Zahnarztpraxen sowie Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe, in denen invasive Eingriffe vorgenommen werden, sowie sonstige Einrichtungen und Gewerbe, bei denen durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden können.